Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 71
§ 71
§ 71 Abs. 2 BauORP
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Urteil vom 4. November
2004 III R 61/03
1.
Für die Anwendung des EigZulG anstelle des § 10e EStG ist bei der
Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des
ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des
ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine
Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher
baurechtlicher Merkmale
vorliegt.
2. Die
baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für das
Zulagenverfahren zwar nicht rechtsverbindlich. Ihr kommt jedoch eine indizielle
Bedeutung zu.
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