Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 196 BauGB
§ 196 Abs. 1 Satz 1 und 4 BauGB
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Urteil vom 18. August
2005 II R 62/03
1.
Hat der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte für
erschließungsbeitragspflichtiges Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert
für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu
übernehmen, für die (noch) eine Erschließungsbeitragspflicht
besteht. Auf den tatsächlichen Erschließungszustand des
Grundstücks kommt es entgegen R 161 Abs. 6 Sätze 4 und
5 ErbStR 2003 nicht
an.
2. Aus einer
Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine
Preisspanne nennt, kann bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für
unbebaute Grundstücke in diesem Gebiet nach § 145 Abs. 3
BewG nur der unterste Wert der angegebenen Wertspanne übernommen
werden.
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