Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB
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Urteil vom 11. Februar 2004
II R 31/02
Hat
der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen
wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender
Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133
Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die
vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem
Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig
das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit
stellt keine Gegenleistung dar.
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