Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 124 BauGB
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Urteil vom 9. November 2006
V R 9/04
Leistungen,
die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur
Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden
für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124
BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH
verwendet.
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Urteil vom 15. März 2001 II R
39/99
Wird
ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch
unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der
zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der
Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der
Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten
Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige
Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt
hierin kein Entgelt für den Erwerb des
Grundstücks.
§ 124 Abs. 1 BauGB
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Urteil vom 21. März 2007
II R 67/05
Ist
Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes
Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der
gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1
BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung
nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen
Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt
für die künftige Erschließung nicht zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
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