Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 80 BVerfGG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 80 Abs. 1 BVerfGG
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Beschluss vom 10. Januar 2008
VI R 17/07
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG
2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des
Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren
einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot
betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage
mindern.
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Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 46/05
Es
wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992
(BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag
auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
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Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 49/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum
1998 maßgeblichen Fassung vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit
dem GG insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen
ist.
§ 80 Abs. 1 und 2 BVerfGG
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Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
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Beschluss vom 16. Juli 2002 IX
R 62/99
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem
Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
wird.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
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Beschluss vom 10. Januar 2008
VI R 17/07
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG
2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des
Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren
einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot
betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage
mindern.
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Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 46/05
Es
wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992
(BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag
auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
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Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 49/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum
1998 maßgeblichen Fassung vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit
dem GG insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen
ist.
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Beschluss vom 14. November
2001 X R 32-33/01
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besteuerung der
Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die
Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens
sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines
Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte
Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
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