Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 79 Abs. 1 BVerfGG
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Beschluss vom 27. Oktober 2000
VIII B 77/00
Bei
summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für
Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im
Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE
84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum
31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter
anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So
können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende
Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich
verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche
Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB
entgegen.
§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
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Urteil vom 28. Juni 2006
III R 13/06
1.
Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene
Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die
Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG
unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von
ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
mindern sind.
2.
Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld
ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor
Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über
die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr
ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein
abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden
ist.
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