Urteil vom 26. März 2002
VI R 26/00
1.
Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998
2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach
§ 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für
seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte
Aufwandsentschädigung.
2. Die einem
Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte
Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das
Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten
anzurechnen.
3.
§ 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung
über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar
erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen
des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.
4. Erhält der
Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht
abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten
Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen
entspricht.