Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 91 BSHG
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Urteil vom 23. Februar
2006 III R 65/04
1.
Ist ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des
Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung
untergebracht und wird der Kindergeldberechtigte aufgrund der
Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in
Anspruch genommen, kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so dass die
Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1
und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen
kann.
2. Auch wenn
der Kindergeldberechtigte neben den Leistungen des Sozialhilfeträgers nur
geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind erbringt, ist die
Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das
Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, nicht dahin gehend auf
Null reduziert, dass das gesamte Kindergeld an den Sozialhilfeträger
auszuzahlen ist.
§ 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (in der ab 2002 geltenden Fassung)
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Urteil vom 17. Februar
2004 VIII R 58/03
1.
Übernimmt ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die
gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten
volljährigen Kindes, kann er die Abzweigung des Kindergeldes in voller
Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei
Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes oder die Kontaktpflege mit dem
Kind trägt. Die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes wird durch die in
§ 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der ab 2002 geltenden Fassung
getroffene Regelung über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen
die Eltern nicht auf nur monatlich 26 €
beschränkt.
2.
Das der Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung
grundsätzlich zustehende Ermessen ist angesichts der besonderen
Umstände dieses Sachverhalts auf Null
reduziert.
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