Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 76 Abs. 2 BSHG
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Urteil vom 26. November
2003 VIII R 32/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt
seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die
dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren
Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der
Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress
nehmen.
§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG
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Urteil vom 17. Dezember 2008
III R 6/07
Die Voraussetzungen des § 74
Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung
des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch
dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines
volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es
Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII
erhält.
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