Urteil vom 24. August
2004 VIII R 59/01
1.
Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu
prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt
imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger
behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung
vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer
monatlichen Durchschnittsbelastung
anzusetzen.
2. Zu
den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das Pflegegeld
nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten
Höhe zu
berücksichtigen.
3.
Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des behinderungsbedingten
Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle Hilfeleistungen der Eltern
außer Betracht bleiben und dafür die Beträge angesetzt werden,
die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.