Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 16 BSHG
-
Urteil vom 26. November
2003 VIII R 32/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt
seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die
dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren
Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der
Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress
nehmen.
-
Urteil vom 19. Juni 2002
III R 28/99
Auf
Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als
außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist die Rente des
Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a Abs. 1
Satz 4 EStG anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit
bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer
Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BSHG
für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als
Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil
bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für
die Leistungen nach dem BSHG gewährt werden.
|