Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 125c
§ 125c
§ 125c BRRG
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Beschluss vom 15. Januar 2008 VII B
149/07
1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur
Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem
Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene
Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c
BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der
disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen;
erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine
solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang
sein können.
2. Eine Information des Dienstvorgesetzten
über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das
Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder
einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.
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