Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3, § 12, § 14, § 49b, § 51, §§ 59c, § 76
§ 3
§ 3 Abs. 1 BRAO
§ 12
§ 12 Abs. 2 BRAO
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Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 64/06
Die Übernahme der Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den
Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß
§ 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb
ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
ausscheidet.
§ 14
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
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Beschluss vom 24. November 2008
VII B 149/08
Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab
dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht
vertretungsberechtigt.
§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO
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Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 64/06
Die Übernahme der Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den
Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß
§ 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb
ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
ausscheidet.
§ 49b
§ 49b Abs. 4 BRAO
§ 51
§ 51 BRAO
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Beschluss vom 24. November 2008
VII B 149/08
Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab
dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht
vertretungsberechtigt.
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Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 64/06
Die Übernahme der Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den
Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß
§ 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb
ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
ausscheidet.
§§ 59c
§§ 59c ff. BRAO
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Urteil vom 11. März
2004 VII R 15/03
1.
Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH
vertretungsberechtigte Personen in
Betracht.
2.
Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es
jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie
beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit
Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des
BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits
ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in
seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht
hat.
3. Der nach
§ 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in
§ 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der
Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für
jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht
unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die
Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des
Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende
Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.
§ 76
§ 76 Abs. 1 BRAO
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Urteil vom 19. Dezember 2006
VII R 46/05
1.
Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer
Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche
Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der
Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen
dem nicht
entgegen.
2. Ein
solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren
zulässig.
3. Es
ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA
für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft
über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern
diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner
erfolglos waren.
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