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§ 233a
§ 233a
§ 233a AO, BStBl I 2008, 26, 181) BMF-Schreiben vom 1. April 1996 (BStBl I 1996, 370, nunmehr Nr. 70.2.3 AEAO zu
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Urteil vom 19. März 2009
V R 48/07
1. Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises
in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene
nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen.
Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur
--ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags.
2. Eine rückwirkende Berichtigung
unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen
Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.
3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der
Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu
erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine
Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das
Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr
nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte
nicht.
4. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG
herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung
einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.
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