Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 7, § 11
§ 7
§ 7 BJagdG
-
Urteil vom 16. Mai 2002 IV R
19/00
1.
Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu
bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen
ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher
Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht,
die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG
zu
begründen.
2.
Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber
eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich
eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem
Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die
Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder
zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten
Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an
Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997,
103).
§ 11
§ 11 Abs. 1 BJagdG
-
Urteil vom 16. Mai 2002 IV R
19/00
1.
Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu
bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen
ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher
Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht,
die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG
zu
begründen.
2.
Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber
eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich
eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem
Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die
Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder
zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten
Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an
Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997,
103).
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