Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 951 BGB
-
Urteil vom 1. Juli 2008
II R 38/07
1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten
aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen
Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge
geschaffen hat.
2. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um
den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den
Grundbesitzwert erhöht haben.
-
Urteil vom 25. Juni 2003
X R 72/98
1.
Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten
Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-)Eigentum des
Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im
gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum
des Unternehmer-Ehegatten
führen.
2. Bei
einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für
die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog.
großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2
EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem
31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt
und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche
Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom
17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003,
748).
-
Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R
30/98
Eine
Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen
Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit
Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein
Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im
zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn
ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf
Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht
(Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978
VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom
11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988,
493).
|