Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 95 BGB
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Urteil vom 20. November
2003 III R 4/02
1.
Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können als
Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter nur
investitionszulagenbegünstigt sein, wenn sie aufgrund wirtschaftlichen
Eigentums dem Anlagevermögen des Investors zuzurechnen
sind.
2.
Wirtschaftliches Eigentum an Einbauten in fremde Gebäude auf eigene Kosten
setzt die Befugnis zur ausschließlichen Nutzung und einen Anspruch auf
Wertersatz im Falle der Nutzungsbeendigung voraus. Wer im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Heizstation Heizkörper, Steigleitungen und Anbindungen an
eine Heizstation in ein fremdes Gebäude einbaut, ist in der Regel schon
mangels ausschließlicher Nutzungsbefugnis nicht deren wirtschaftlicher
Eigentümer (Fortführung der Senatsurteile vom 6. August 1998
III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; vom 30. März
2000 III R 58/97, BFHE 192, 176, BStBl II 2000,
449).
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