Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 94 Abs. 1 BGB
-
Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R
30/98
Eine
Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen
Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit
Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein
Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im
zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn
ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf
Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht
(Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978
VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom
11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988,
493).
§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB
-
Beschluss vom 16. Oktober 2000
VII R 27/98
Eine
Stromerzeugungsanlage, die lediglich mit ihrem bloßen Gewicht auf dem
Boden aufliegt, sei es unmittelbar oder mittelbar unter Dazwischenlegen anderer
Gegenstände, ist in der Regel nicht mit dem Boden fest verbunden und damit
nicht ortsfest im Sinne des
Mineralölsteuerrechts.
|