Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 774 Abs. 1 BGB
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Urteil vom 31. Mai 2005
X R 36/02
1.
Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe
stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen
und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende
(privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese
Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des
Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen
Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im
Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch
des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss
an BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II
1998 307; Abgrenzung von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001
I B 74/01, BFH/NV 2002,
678).
2. Zu den
Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die
dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen
Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu
Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten
führen.
§ 774 Abs. 2 BGB
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Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 22/92
1.
Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer
Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer
wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der
Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei
der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen,
soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu
ersetzen.
2. Ein
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus
§ 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch
für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus
der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende
Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil
nach § 426 BGB entspricht.
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