Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 769 BGB
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Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 22/92
1.
Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer
Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer
wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der
Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei
der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen,
soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu
ersetzen.
2. Ein
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus
§ 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch
für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus
der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende
Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil
nach § 426 BGB entspricht.
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