Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 738 Abs. 1 BGB
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Urteil vom 20. Februar 2003
III R 34/01
1.
Eine Personengesellschaft kann ihren Gewerbebetrieb an einen ihrer
Gesellschafter
veräußern.
2.
Setzen sich die Gesellschafter zweier personenidentischer Gesellschaften, die
jeweils einen Betrieb unterhalten, dergestalt auseinander, dass jeder der
Gesellschafter einen Betrieb als Einzelunternehmen fortführt, liegt keine
Realteilung vor.
§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 69/06
1. Ist an einer Personengesellschaft
(Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft)
beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch
sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
2. Eine sogenannte interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale
eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter
ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig,
wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben
innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die
Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden
an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft
diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden
(hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege
einschränkender Auslegung abzusehen.
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