Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 722 BGB
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Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R
13/07
1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den
Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen
Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die
Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der
Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden
können.
2. Ein entgeltlicher Erwerb einer
mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer
Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch
vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu
gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen
zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.
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Urteil vom 23. November
2004 IX R 59/01
Trägt
der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren
Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus,
sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn
insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen
diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom
5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit
des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht
an.
§ 722 Abs. 2 BGB
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Urteil vom 23. Juli 2002
VIII R 36/01
1.
Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des
Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am
Verlust.
2. Ist der
stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm
der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage,
sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen.
Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen
Verlusten zu verrechnen.
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