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§ 714 BGB
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 75/05
1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu,
ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g
Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.
2. Die Bildung einer Ansparrücklage
gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung
der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung
ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die
verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen
voraus.
3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
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