Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 705 BGB
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen
seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen
Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen
gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im
Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine
Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die
Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen
Beteiligten abhängt.
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Urteil vom 8. September
2005 IV R 52/03
Erwirbt
eine Person gleichzeitig sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft,
ist der Vorgang als Anschaffung der Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens zu beurteilen.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 24/02
Die
an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit
nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die
Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet
hat.
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Urteil vom 5. Februar 2002
VIII R 31/01
Die
im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines
BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des
Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S.
von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist
einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere
Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig
macht.
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Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R
35/00
Der
erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den
Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder
angelegten (Schein-) Renditen für Zeiträume bis 30. September
1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4,
erste Alternative EStG führten (Fortführung der BFH-Urteile vom
22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und
VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997,
761).
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