Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 613a BGB
-
Urteil vom 15. September 2004
I R 7/02
1.
Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes, die weder der
Herstellung der Betriebsbereitschaft noch der Erweiterung oder der wesentlichen
Verbesserung des Gebäudes dienen, sind für Veranlagungszeiträume
bis 2003 nicht allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Anschaffungsvorgang
aktivierungspflichtig (Anschluss an BFH-Urteile vom 12. September 2001
IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und
IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003,
574).
2. Bringt eine
GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen
ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so
liegt eine vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das
eingebrachte Unternehmen
vor.
3. Wird der
Wert des von der GmbH übertragenen Unternehmens dadurch gemindert, dass die
GmbH ihrem Gesellschafter eine überhöhte Vergütung zugesagt hat,
so ist bei der Berechnung der vGA nicht der geminderte Unternehmenswert
anzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Wert, der sich bei einer
Vereinbarung angemessener Bezüge
ergäbe.
-
Urteil vom 16. Dezember 2002
VIII R 14/01
Die
Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens
einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die
Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG
nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines
Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine
Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a
BGB übergegangen sind.
-
Urteil vom 7. Februar 2002 IV
R 62/00
1.
Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem
gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach
dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen,
so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen
Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren
Höhe sich nach § 6a EStG
bestimmt.
2. War der
betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen
angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die
Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe
der Pensionsrückstellung einzubeziehen.
-
Urteil vom 10. Oktober 2001 XI
R 54/00
Die
Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder
entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1
Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das
zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet
wird.
|