Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05
1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer
das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur
Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück
alleiniger Vermietungsgegenstand war.
2. Dieser Vorgang löst beim
Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a
UStG aus.
3. Die durch Übertragung eines
Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück
entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung
gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag
ein.
4. Der ursprüngliche Vermieter
überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil
der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung
(Änderung der Rechtsprechung).