Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 528 BGB
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
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Urteil vom 8. Oktober
2003 II R 46/01
Zahlungen
des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendung
des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329
Abs. 1 BGB führen nicht gemäß § 29 Abs. 1
Nr. 2 ErbStG zum Erlöschen der Erbschaftsteuer; sie sind jedoch
gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1
Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R
13/97
Aufwendungen
eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines
Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gemäß
§ 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar.
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