Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 526 BGB
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Urteil vom 22. Januar 2002
VIII R 46/00
Verpflichtet
sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem
notariellen Vertrag, seinem Kind zu Lasten seines Darlehenskontos einen
Geldbetrag unter der Bedingung zuzuwenden, dass er der Gesellschaft sogleich
wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen ist, können die Zinsen
bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch bei längeren
Abständen zwischen Schenkungs- und Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden
Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung
besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99,
BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).
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