Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 518 Abs. 1 BGB
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Urteil vom 10. November
2004 II R 44/02
1.
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten
Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu
und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur
Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor,
wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer
des Grundstücks geworden war (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch
(mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm
zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich
abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs
gewährt.
§ 518 Abs. 2 BGB
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer
Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen
einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein
Vermögensgegenstand zugewendet.
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