Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 516 BGB
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Urteil vom 18. Januar 2001 IV R
58/99
1.
Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft
und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der
Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den
Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den
gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des
Fremdvergleichs.
2. Die
Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit
begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige
Abhängigkeit der beiden Verträge (gegen BMF-Schreiben vom 1. Dezember
1992, BStBl I 1992, 729 Tz. 9).
§ 516 Abs. 1 BGB
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Urteil vom 10. November
2004 II R 44/02
1.
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten
Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu
und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur
Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor,
wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer
des Grundstücks geworden war (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch
(mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm
zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich
abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs
gewährt.
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