Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 433 Abs. 1 BGB
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 25/05
1.
Der durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn aus der
Veräußerung eines Grundstücks ist mit Übergang des
zivilrechtlichen Eigentums auf den Käufer auch dann realisiert, wenn
Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später
übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des
Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher
Eigentümer.
2.
Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer
Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur
dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm
nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.
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