Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 428 BGB
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Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
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Beschluss vom 7. Februar 2001 II B
11/00
Haben
die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis
in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger)
bis zum Tode des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat,
so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgläubiger
der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach §
430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb
von Todes wegen aufgrund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger
abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der
überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht
nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i.S. von § 3 Abs.
1 Nr. 2 ErbStG "auf den Todesfall" beschenkt wird.
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