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§ 427 BGB
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Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 50/05
1.
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche
Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die
steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128
Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die
BGH-Rechtsprechung).
2.
Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu
sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und
Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall,
wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar
gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur
Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen
bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten
ist.
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