Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 426 BGB
-
Urteil vom 23. November
2004 IX R 59/01
Trägt
der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren
Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus,
sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn
insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen
diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom
5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit
des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht
an.
-
Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 22/92
1.
Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer
Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer
wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der
Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei
der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen,
soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu
ersetzen.
2. Ein
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus
§ 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch
für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus
der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende
Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil
nach § 426 BGB entspricht.
|