Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 421 BGB
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Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 50/05
1.
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche
Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die
steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128
Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die
BGH-Rechtsprechung).
2.
Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu
sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und
Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall,
wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar
gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur
Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen
bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten
ist.
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Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 22/92
1.
Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer
Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer
wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der
Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei
der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen,
soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu
ersetzen.
2. Ein
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus
§ 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch
für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus
der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende
Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil
nach § 426 BGB entspricht.
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