Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 415 BGB
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Urteil vom 16. Oktober 2007
VIII R 21/06
1. Verlustanteile eines typisch stillen
Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der
Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil
des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner
Einlage abgebucht worden ist.
2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung
aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht
anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11
Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die
Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind.
3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von
einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer
Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein
maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1
EStG.
4. Eine erst später erteilte Genehmigung
einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht
auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu
verpflichtet hatte.
5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme
begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG
bei dem stillen Gesellschafter.
§ 415 Abs. 1 BGB
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Urteil vom 16. Januar 2002 II
R 16/00
Verpflichtet
sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer
abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an
diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1
BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in
bebautem Zustand ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der
Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der
Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als
Betriebsgesellschaft anpachtet.
§ 415 Abs. 3 BGB
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Urteil vom 31. Mai 2005
X R 36/02
1.
Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe
stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen
und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende
(privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese
Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des
Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen
Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im
Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch
des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss
an BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II
1998 307; Abgrenzung von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001
I B 74/01, BFH/NV 2002,
678).
2. Zu den
Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die
dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen
Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu
Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten
führen.
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