Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 397 BGB
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Urteil vom 31. Mai 2005
X R 36/02
1.
Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe
stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen
und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende
(privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese
Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des
Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen
Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im
Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch
des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss
an BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II
1998 307; Abgrenzung von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001
I B 74/01, BFH/NV 2002,
678).
2. Zu den
Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die
dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen
Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu
Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten
führen.
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Urteil vom 20. Oktober
2004 I R 11/03
1.
Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis
zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig
unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu
passivieren.
2.
Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen
regelmäßig nicht vor.
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