Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 320 BGB
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Urteil vom 8. August 2001 II
R 49/01
Überlässt
der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer
bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so
stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige
(Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen
Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht, noch mit
ihr identisch ist. Das für die Nutzungsüberlassung gesondert
vereinbarte Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung i.S. der
§§ 8 Abs. 1 , 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
1983.
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