Urteil vom 13. März 2003
VII R 46/02
1.
Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter
dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu
erfüllen.
2.
Arbeitgeber ist, wer die Schuldnerposition in dem die Rechtsgrundlage der
Arbeitslohnzahlung bildenden Rechtsverhältnis inne hat. Ein Sportverein,
der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezügliche
Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist folglich auch dann zur Einbehaltung und
Abführung von Lohnsteuer verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins
Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse
Selbständigkeit eingeräumt
ist.
3. Die für
das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten
Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der
Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch
eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben gelten auch für die
Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (hier: eines
Vereins) auf deren Abteilungen.