Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 276 BGB
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Urteil vom 18. Juli 2007
II R 18/06
Gehen nach Eintritt des Erbfalls auf einem
Bankkonto des Erblassers für diesen bestimmte Rentenzahlungen ein, die der
Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen, und
hat das FA der Bank mitgeteilt, sie könne das Kontoguthaben einem
außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten bis auf
einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, muss sie die Rentenzahlungen
zusätzlich zu diesem Betrag zurückbehalten, um eine Haftung für
die Steuer nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG zu
vermeiden.
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