Urteil vom 11. November 2008
VII R 19/08
1. Die erforderliche Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich
wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei
zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der
Adäquanztheorie.
2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer
erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den
Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann
nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist
lag.
3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld
der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist dem Geschäftsführer
nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur
Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls
auferlegt, sondern soll auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den
rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit sicherstellen.
4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer
pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden
(Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der
verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst
wird.
Urteil vom 13. März 2003
VII R 46/02
1.
Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter
dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu
erfüllen.
2.
Arbeitgeber ist, wer die Schuldnerposition in dem die Rechtsgrundlage der
Arbeitslohnzahlung bildenden Rechtsverhältnis inne hat. Ein Sportverein,
der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezügliche
Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist folglich auch dann zur Einbehaltung und
Abführung von Lohnsteuer verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins
Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse
Selbständigkeit eingeräumt
ist.
3. Die für
das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten
Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der
Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch
eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben gelten auch für die
Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (hier: eines
Vereins) auf deren Abteilungen.