Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 242 BGB
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 37/03
1.
Die Finanzbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben, wenn sie die Formgültigkeit einer Abtretungsanzeige wegen
fehlender Angabe des Abtretungsgrundes in einem Zeitpunkt beanstandet, in dem
sie bereits Kenntnis von dem Abtretungsgrund
hat.
2. Die
Abtretungsanzeige stellt eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung dar. Bei der Ermittlung des in ihr verkörperten
Willens sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für die
Finanzbehörde als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der
Erklärung erkennbar gewesen
sind.
3. Die
mangelnde Angabe des Abtretungsgrundes kann nicht nachgeholt werden, wenn dessen
Bezeichnung gänzlich fehlte.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
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Urteil vom 13. November 2001
VII R 14/01
Wird
die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw.
unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung
als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen, so ist bei
Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht zu
prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als
Steuerbevollmächtigter besteht.
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Urteil vom 13. September 2001
IV R 79/99
Hebt
das FA im Einspruchsverfahren einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 geänderten Bescheid auf, kann es später einen erneuten
Änderungsbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
erlassen. Hatte der Steuerpflichtige bei Erlass des aufgehobenen
Änderungsbescheids seinen Mitwirkungspflichten genügt, stehen die
Grundsätze von Treu und Glauben aber einer Berücksichtigung solcher
Tatsachen entgegen, die das FA bei Erlass des ersten (aufgehobenen)
Änderungsbescheids unter Verletzung seiner Ermittlungspflicht nicht
berücksichtigt hatte.
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