Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB
-
Urteil vom 20. Juni 2007
X R 2/06
1. Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von
Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende
Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu
erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen,
deren Ablösung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden
Anschaffungskosten führt.
2. Die Leistungen zur Ablösung einer
freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine
Veräußerungskosten.
|