Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2174 BGB
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Urteil vom 8. Oktober 2008
II R 15/07
Hat der Erblasser vermächtnisweise
angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im
Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden
anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht
ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach
§ 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift
grunderwerbsteuerfrei.
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Urteil vom 13. August 2008
II R 7/07
1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des
Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den
Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als
Erwerbsgegenstand).
2. Die Forderung aus Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten
Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.
3. Ist gemäß § 13a ErbStG
begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die
dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnis zu.
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