Urteil vom 7. Juli 2009
VII R 24/06
1. Art. 3 Abs. 1
VO Nr. 2988/95 verkürzt die im nationalen Recht bestehenden
Verjährungsfristen nicht, sondern soll lediglich die Anwendung aus Sicht
des gemeinschaftlichen Verordnungsgebers unangemessen kurzer
Verjährungsfristen des nationalen Rechts ausschließen.
2. Art. 3 Abs. 3
VO Nr. 2988/95 lässt nicht nur die Anwendung im nationalen Recht
enthaltener ausdrücklicher Verjährungsvorschriften zu, sondern
verlangt die Ermittlung dessen, was sich aus dem nationalen Recht hinsichtlich
der Verjährung ergibt. Dabei sind die anerkannten Methoden der
Rechtsanwendung einschließlich derjenigen der analogen Anwendung von
Vorschriften sowie die ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätze des
nationalen Rechts zu berücksichtigen.
3. Es verstößt nicht gegen den
Grundsatz der Rechtssicherheit oder das
Verhältnismäßigkeitsprinzip, eine aufgrund einer dem
Ausführer zuzurechnenden Unregelmäßigkeit zu Unrecht
gewährte Ausfuhrerstattung noch nach einer Frist von sechs Jahren
zurückzufordern.