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§ 1939 BGB
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Urteil vom 6. Juni 2001
II R 76/99
Gegenstand
eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten
das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem
Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall
begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist;
dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des
Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die
Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend
macht.
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