Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§§ 186 ff. BGB
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Urteil vom 6. Juni 2001 II R
56/00
Die
Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 beginnt mit dem
für die Steuervergünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist
von diesem aus zurück zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften
der §§ 186 ff. BGB entsprechend
anzuwenden.
Für die
Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser
Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung
verbundene dingliche (gesamthänderische) Mitberechtigung am Grundstück
abzustellen. Der Zeitpunkt eines ggf. vorangegangenen Erwerbs eines
schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesellschafterstellung ist
nicht maßgeblich.
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