Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 181 BGB
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Urteil vom 24. August
2006 IX R 52/04
Die
personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer
GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer
der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar
von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund
seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten
der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter
auftritt.
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Urteil vom 27. April 2005
II R 52/02
1.
Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung
entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt
rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im
Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen
Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen
kann.
2. Die
Übertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht
beteiligtes minderjähriges Kind durch die Eltern oder Großeltern
bedarf der Zustimmung eines
Ergänzungspflegers.
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Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 19, 20/00
1.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher
konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann
hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche
hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht
benannt ist.
2. Ein
solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen,
dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen
sind.
3. Sofern er
ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende
Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche
Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen
mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht
jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche
nichtig.
4. Erteilt
sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch
Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein
solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im
Liquidationsstadium fortbestehen soll.
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