Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 172 Abs. 1 BGB
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Urteil vom 24. August
2006 V R 16/05
1.
Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag
über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer
(Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke
vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an
den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des
Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich
hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht
rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung
geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
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