Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1711 BGB
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Urteil vom 4. Dezember 2001
III R 31/00
1.
Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht
eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des
früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des
Vaters mit den Kindern grundlos
verweigert.
2. Die
Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich
umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im
Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der
Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die
Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach
dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden
kann.
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